BFH - Urteil vom 24.10.2001
X R 39/99
Normen:
FGO § 65 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 498

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

BFH, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen X R 39/99

DRsp Nr. 2002/869

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

Bei Klagen, die Schätzungsbescheide betreffen, ist die Bezeichnung des Klagebegehrens möglich durch die Einreichung der Steuererklärung. Es genügt, wenn innerhalb der Frist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO das FG auf die nach Erlass der angefochtenen Steuerbescheide beim FA eingereichten Steuererklärungen hingewiesen wird.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1995 Klage gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) beim Finanzgericht (FG) wegen Umsatzsteuer 1993. Er beantragte, den angefochtenen --auf Schätzungen beruhenden-- Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben. Die Steuererklärung sollte dem FA bis 8. Januar 1996 vorgelegt werden.