FG Berlin - Urteil vom 30.10.1995
VIII 235/95
Normen:
FGO § 65 ;

Bezeichnung des Klagebegehrens

FG Berlin, Urteil vom 30.10.1995 - Aktenzeichen VIII 235/95

DRsp Nr. 2003/11698

Bezeichnung des Klagebegehrens

Das Einreichen der Steuererklärung beim Finanzamt reicht nicht aus, gegenüber dem Gericht das Klagebegehren zu bezeichnen.

Normenkette:

FGO § 65 ;

Tatbestand:

Nachdem die Klägerin trotz besonderer Aufforderungen ihre Steuererklärungen 1992 nicht einreichte, ergingen am 25. Januar 1995 Schätzungsbescheide betreffend Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 1995 am 17. Februar 1995 Einsprüche ein, die nicht begründet und mit Einspruchsentscheidung vom 28. April 1995 zurückgewiesen wurden.

Am 30. Mai 1995 hat die Klägerin Klage erhoben und eine Begründung angekündigt.

Am 4. Juli 1995 hat die Klägerin beim Beklagten ihre Steuererklärungen 1992 eingereicht, nicht jedoch beim Finanzgericht. Dieses hat davon erstmals durch Telefonat mit dem Beklagten am 17. Oktober 1995 erfahren.

Daher hat der Berichterstatter mit Verfügungen vom 11. Juli 1995 (zugestellt am 14. Juli 1995) die Klägerin aufgefordert, innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat den Gegenstand des Klagebegehrens und den angefochtenen Verwaltungsakt und/oder die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu bezeichnen sowie eine Prozeßvollmacht vorzulegen.