Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 12. Zivilsenat - vom 30. Oktober 2020 aufgehoben, soweit zugunsten des Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die im dritten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beklagten zu 1, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin verlangt - nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil zurückgenommen hat, soweit darin die Klage gegen den seinerzeitigen Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist, weiterhin - vom Beklagten zu 1 Schadensersatz wegen Investitionen bei der EN xxx (im Folgenden: EN).
a) b) c) d)
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