BGH - Urteil vom 05.05.2022
III ZR 327/20
Normen:
BGB § 675 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 895
NJW 2022, 2546
VersR 2022, 953
WM 2022, 1168
ZIP 2022, 1204
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 162/18
OLG Stuttgart, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 42/19

Bezeichnung einer Kapitalanlage als bombensicher

BGH, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen III ZR 327/20

DRsp Nr. 2022/8642

Bezeichnung einer Kapitalanlage als "bombensicher"

Zur Bezeichnung einer Kapitalanlage als "bombensicher" (Anschluss an Senat, Urteile vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05, NJW-RR 2007, 348 Rn. 13 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690 Rn. 9 f).

Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Gericht sich mit dem entscheidungserheblichen Vortrag einer Partei nicht befasst und den diesbezüglich gestellten Beweisantrag übergangen hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 12. Zivilsenat - vom 30. Oktober 2020 aufgehoben, soweit zugunsten des Beklagten zu 1 erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die im dritten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beklagten zu 1, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 675 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt - nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil zurückgenommen hat, soweit darin die Klage gegen den seinerzeitigen Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist, weiterhin - vom Beklagten zu 1 Schadensersatz wegen Investitionen bei der EN xxx (im Folgenden: EN).

a) b) c) d)