Die zulässige weitere Beschwerde der in Gründung befindlichen Gesellschaft hat in der Sache Erfolg.
Der Senat ist im Gegensatz zum Landgericht und zu der beteiligten Industrie- und Handelskammer mit dem Amtsgericht der Meinung, daß es der Antragstellerin aus Rechtsgründen, auch nach dem am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe (PartGG), nicht verwehrt ist, die Bezeichnung "und Partner" in ihre Firma aufzunehmen und zu verwenden.
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