Die Klägerin wendet sich gegen einen Branntweinsteuerbescheid, der Vorgänge des Jahres 2006 besteuert.
1. Das Unternehmen der Klägerin vertreibt Gesundheitsprodukte, die es nicht selbst herstellt, sondern von anderen für sich produzieren lässt - soweit es für diesen Fall von Bedeutung ist, durch die A AG (A) in deren Betriebsstätte 'Werk B'.
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