FG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2010
11 K 1712/08 BG
Normen:
BewG 1991 § 145 Abs. 1 Satz 3; BewG 1991 § 146 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1384

Bezugsfertigkeit eines Bürogebäudes im Zusammenhang mit der Alterswertminderung nach § 146 Abs. 4 BewG; Alterswertminderung; Bezugsfertigkeit; Bürogebäude; Wesentliche Bauarbeiten; Innenausbau; Mieterwunsch

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 11 K 1712/08 BG

DRsp Nr. 2010/22284

Bezugsfertigkeit eines Bürogebäudes im Zusammenhang mit der Alterswertminderung nach § 146 Abs. 4 BewG; Alterswertminderung; Bezugsfertigkeit; Bürogebäude; Wesentliche Bauarbeiten; Innenausbau; Mieterwunsch

Bürogebäude sind dann mit der Rechtsfolge einer entsprechenden Alterswertminderung als bezugsfertig anzusehen, wenn der Baukörper einschließlich der Treppenhausbereiche vollständig fertig gestellt sowie mit allen zentralen Ver- und Entsorgungseinrichtungen versehen ist und im Innern lediglich noch entsprechend dem Mieterwunsch in moderner Leichtbauweise Zwischenwände eingezogen und die damit zusammenhängenden (Elektro- Sanitär- Maler- Bodenbelags- und sonstigen) Arbeiten durchgeführt werden müssen.

Tenor

Der Feststellungsbescheid vom 14. November 2007 zum Feststellungszeitpunkt 3. August 2005 sowie der Änderungsbescheid vom 7. Januar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2008 wird dahingehend abgeändert, dass die Alterswertminderung mit dem Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes im Jahr 1994 zu berücksichtigen ist. Die Berechnung des Grundbesitzwertes wird dem Beklagten übertragen.

Die Kläger tragen die Verfahrenskosten zu 14 vom Hundert, der Beklagte zu 86 vom Hundert.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: