FG Münster - Urteil vom 14.12.2000
2 K 188/97 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 S 1 ;

Bezugsobjekte der Totalgewinnprognose

FG Münster, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 2 K 188/97 F

DRsp Nr. 2002/2121

Bezugsobjekte der Totalgewinnprognose

1. Zur Frage, aufgrund welcher Umstände des Einzelfalls ein Betrieb nach seiner Wesensart und der Art. seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nicht dazu geeignet ist, mit Gewinn zu arbeiten. 2. Bei der vorzunehmenden Beurteilungsprognose sind im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Betriebsergebnisse eines Vorgängerunternehmens einzubeziehen, wenn der Betrieb nach Umwandlung des Vorgängerunternehmens bei gleichbleibendem Unternehmenszweck, gleichem Betriebsvermögen, unveränderter Finanzausstattung und gleicher Betriebs- und Organisationsstruktur unverändert weitergeführt wird. 3. Mehrere Betriebe einer Einkunftsart sind bei einer Totalgewinnprognose grundsätzlich getrennt zu beurteilen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 S 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Produktions- und Handelsbetrieb einer Glasmanufaktur wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht als sog. steuerlich irrelevante Liebhaberei zu qualifizieren ist.