BFH - 01.02.1977 (VIII R 213/73) - DRsp Nr. 1997/13221
BFH, vom 01.02.1977 - Aktenzeichen VIII R 213/73
DRsp Nr. 1997/13221
»Der VIII. Senat legt gemäß FGO § 11 Abs. 4 dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor. Ist der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes, das er kurz nach dem Erwerb abreißt, berechtigt, eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach EStG § 7 Abs. 1 S. 4 vorzunehmen und die Abbruchkosten als sofort abzugsfähige Werbungskosten (Betriebsausgaben) abzusetzen?«