I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Beamter auf Lebenszeit des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften (EG) und hat seinen ständigen Wohnsitz in Brüssel. Auf Grund eines am 10. November 1965 abgeschlossenen Bausparvertrages wurden ihm für 1965 und 1966 je 400 DM an Wohnungsbau-Prämien gewährt. Nachdem die Bausparkasse dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) mitgeteilt hatte, daß der Kläger seine Ansprüche aus dem Bausparvertrag beliehen und zum Kauf eines Baugrundstücks in Belgien verwandt habe, forderte das FA mit Bescheid vom 10. Januar 1968 die Wohnungsbau-Prämien zurück.
Die Sprungklage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus:
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