I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Jahre 1974 vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter) als Steuerberater bestellt. Er behielt seine bisherige Tätigkeit als Prokurist einer zu den Anstalten des öffentlichen Rechts gehörenden Bank bei und übte die Tätigkeit als Steuerberater während seiner Freizeit aus. Der Beklagte ist der Auffassung, die Tätigkeit als Angestellter der Bank sei nach § 57 Abs 3 Nr 3, § 58 Abs 2 Nr 2 und § 59 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) idF des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 - 3. StBerÄndG - (BGBl I 1975, 1509) mit dem Beruf als Steuerberater nicht vereinbar. Er widerrief deshalb durch Bescheid vom 23. Oktober 1975 die Bestellung als Steuerberater.
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