BFH vom 01.03.1977
VII R 71/76
Normen:
StBerG (i.d.F. des 3. StBerÄndGStBerÄndG vom 24.6.1975 - BGBl I, 1509) § 57 Abs. 4 Nr. 2, § 59 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 210
BStBl II 1977, 445

BFH - 01.03.1977 (VII R 71/76) - DRsp Nr. 1997/13306

BFH, vom 01.03.1977 - Aktenzeichen VII R 71/76

DRsp Nr. 1997/13306

»1. StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 2 muß dahin verstanden werden, daß eine Tätigkeit des Steuerberaters als Arbeitnehmer auch dann als mit seinem Beruf nicht vereinbar gilt, wenn sie zeitlich und sachlich von diesem getrennt ausgeübt wird. 2. Ein "öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis" i.S. des StBerG § 59 liegt nur vor, wenn im Rahmen des öffentlichen Dienstes ein Amt übertragen worden ist.«

Normenkette:

StBerG (i.d.F. des 3. StBerÄndGStBerÄndG vom 24.6.1975 - BGBl I, 1509) § 57 Abs. 4 Nr. 2, § 59 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Jahre 1974 vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter) als Steuerberater bestellt. Er behielt seine bisherige Tätigkeit als Prokurist einer zu den Anstalten des öffentlichen Rechts gehörenden Bank bei und übte die Tätigkeit als Steuerberater während seiner Freizeit aus. Der Beklagte ist der Auffassung, die Tätigkeit als Angestellter der Bank sei nach § 57 Abs 3 Nr 3, § 58 Abs 2 Nr 2 und § 59 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) idF des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 - 3. StBerÄndG - (BGBl I 1975, 1509) mit dem Beruf als Steuerberater nicht vereinbar. Er widerrief deshalb durch Bescheid vom 23. Oktober 1975 die Bestellung als Steuerberater.