BFH vom 01.03.1978
VII B 41/77
Normen:
FGO § 114, § 155 ; KO § 103, § 108 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 311
BStBl II 1978, 313

BFH - 01.03.1978 (VII B 41/77) - DRsp Nr. 1997/13710

BFH, vom 01.03.1978 - Aktenzeichen VII B 41/77

DRsp Nr. 1997/13710

»1. Ein auf Rücknahme des Konkursantrags gerichtetes Verfahren wird durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen. 2. Der Konkursantrag kann bis zu dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, in dem der Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens wirksam geworden ist. Auf dessen Rechtskraft kommt es nicht an.«

Normenkette:

FGO § 114, § 155 ; KO § 103, § 108 ; ZPO § 240 ;

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte mehrmals beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) ohne Erfolg beantragt, den am 4. November 1976 beim Amtsgericht gestellten Konkursantrag zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 9. September 1977 beantragte er beim Finanzgericht (FG), das FA im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Konkursantrag zurückzunehmen, weil es unbillig sei, mit Hilfe eines Konkursverfahrens noch nicht rechtskräftig festgesetzte Steuern beizutreiben und seine wirtschaftliche Existenz und die seiner Gesellschaften zu vernichten.