BFH vom 01.04.1977
VI R 83/74
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4, § 118 Abs. 2, 3 ; ZPO § 313 Abs. 2 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 227
BStBl II 1977, 642

BFH - 01.04.1977 (VI R 83/74) - DRsp Nr. 1997/13408

BFH, vom 01.04.1977 - Aktenzeichen VI R 83/74

DRsp Nr. 1997/13408

»Im Urteilstatbestand sind die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben. Ist dies unterblieben, so liegt ein materieller Urteilsfehler vor, der ohne Verfahrensrüge zu beachten ist. Die Bezugnahme auf einen Vorbescheid vermag den Mangel nicht zu beheben.«

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4, § 118 Abs. 2, 3 ; ZPO § 313 Abs. 2 Satz 1, 2 ;

I. Das Finanzgericht (FG) hatte einen Vorbescheid erlassen und nach einem entsprechenden Antrag des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 7. November 1973 IX 86/73 L seinem Begehren auf erhöhte Werbungskosten stattgegeben. Im Urteil sind die tatsächlichen Feststellungen wie folgt gefaßt worden:

"Wegen des Sachverhalts wird auf den Vorbescheid vom 15. August 1973 Bezug genommen.

Nach Klärung des Sachverhalts in der Verhandlung ist mit den Beteiligten jedoch nunmehr davon auszugehen, daß der Kläger an 48 Wochenenden zu seiner Familie gefahren ist.

Zusätzlich machte der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend, er habe die monatliche Miete von 160 DM für Unterkunft am Arbeitsort durchgehend für 12 Monate gezahlt.