I. Das Finanzgericht (FG) hatte einen Vorbescheid erlassen und nach einem entsprechenden Antrag des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 7. November 1973 IX 86/73 L seinem Begehren auf erhöhte Werbungskosten stattgegeben. Im Urteil sind die tatsächlichen Feststellungen wie folgt gefaßt worden:
"Wegen des Sachverhalts wird auf den Vorbescheid vom 15. August 1973 Bezug genommen.
Nach Klärung des Sachverhalts in der Verhandlung ist mit den Beteiligten jedoch nunmehr davon auszugehen, daß der Kläger an 48 Wochenenden zu seiner Familie gefahren ist.
Zusätzlich machte der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend, er habe die monatliche Miete von 160 DM für Unterkunft am Arbeitsort durchgehend für 12 Monate gezahlt.
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