BFH vom 01.04.1981
I R 160/80
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 133, 561
BStBl II 1981, 738

BFH - 01.04.1981 (I R 160/80) - DRsp Nr. 1997/15023

BFH, vom 01.04.1981 - Aktenzeichen I R 160/80

DRsp Nr. 1997/15023

»1. Mit dem rechtzeitigen Eingang der Revisionsschrift bei einem nicht mit der Sache befaßten Außensenat des Finanzgerichts, das die Vorentscheidung erlassen hat, ist die Revisionsfrist gewahrt. 2. Zur Frage der Zusammenrechnung von Beteiligungen bei der Betriebsaufspaltung.«

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Der Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb vom 1. Juni 1964 bis 31. Oktober 1971 eine Großküche in der Rechtsform eines Einzelunternehmens auf einem ihm gehörenden Grundstück an der W-Straße. Am 1. November 1971 verlegte er den Betrieb auf ein der Klägerin gehörendes Grundstück in der H-Straße, das diese mit einem für die Großküche geeigneten Gebäude bebaut hatte und an ihren Ehemann vermietete. Das Grundstück des Ehemanns diente dem Betrieb nach dessen Verlegung als Lager und zur Wartung der Kraftfahrzeuge.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1973 brachte der Ehemann der Klägerin das Einzelunternehmen in eine neugegründete GmbH & Co. KG ein, an der beteiligt wurden:

a) als persönlich haftende Gesellschafterin die X-GmbH mit einem Kapitalanteil von 5.000 DM; b) als Kommanditist der Ehemann der Klägerin mit einem Kapitalanteil von 150.000 DM.