BFH vom 01.04.1981
II R 38/79
Normen:
FGO § 65 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 151
BStBl II 1981, 532

BFH - 01.04.1981 (II R 38/79) - DRsp Nr. 1997/14930

BFH, vom 01.04.1981 - Aktenzeichen II R 38/79

DRsp Nr. 1997/14930

»1. Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes kann grundsätzlich noch nach Ablauf der Klagefrist nachgeholt werden. 2. Ist die Klagefrist abgelaufen, so kann nur noch ein solcher Verwaltungsakt als angefochten bezeichnet werden, für den sich aufgrund des klägerischen Vorbringens am Ende der Klagefrist hat annehmen lassen, daß er den Gegenstand der Anfechtung darstellen kann, und für den diese Möglichkeit nicht durch zwischenzeitliches Vorbringen des Klägers ausgeschlossen worden ist. 3. Die nachträgliche Bezeichnung eines weiteren Verwaltungsaktes als Gegenstand der Anfechtung ist nicht durch § 65 FGO gedeckt, wenn am Ende der Klagefrist bereits ein Verwaltungsakt als angefochten bezeichnet war, ohne daß seinerzeit das Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte dafür enthalten hätte, daß noch ein weiterer Verwaltungsakt angefochten sein soll.«

Normenkette:

FGO § 65 ;

I. Mit zwei notariell beurkundeten Verträgen kaufte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) je eine Ackerfläche (Flurstücke 200/23 und 200/12). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte mit zwei Bescheiden Grunderwerbsteuer gegen den Kläger fest. Den Einspruch des Klägers wies das FA als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidungen wurden dem Kläger am 30. Dezember 1975 zugestellt.