BFH vom 01.07.1975
VII B 15/74
Normen:
BRAGO § 3 Abs. 1, 3, § 9 Abs. 2 Satz 1; FGO § 140 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 444
BStBl II 1975, 846

BFH - 01.07.1975 (VII B 15/74) - DRsp Nr. 1997/12595

BFH, vom 01.07.1975 - Aktenzeichen VII B 15/74

DRsp Nr. 1997/12595

»1. Der Rechtsanwalt hat auch dann ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Erhöhung des festgesetzten Streitwertes, wenn er mit seinem Mandanten eine Vergütung in Höhe der Gebühren vereinbart hat, die sich aus einem wesentlich höheren Streitwert ergeben. 2. Wenn der Rechtsstreit das Ergebnis einer Steuerbevollmächtigtenprüfung zum Gegenstand hat, ist der Streitwert an einem der allgemeinen Bedeutung einer solchen Streitigkeit Rechnung tragenden Geldbetrag zu orientieren.«

Normenkette:

BRAGO § 3 Abs. 1, 3, § 9 Abs. 2 Satz 1; FGO § 140 Abs. 3 ;

Der Prozeßbevollmächtigte und Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Seine Mandantin nahm nach zwei Mißerfolgen zum dritten Mal an der Steuerbevollmächtigtenprüfung teil und erhielt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion -OFD -) den Bescheid, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Das Finanzgericht (FG) hob diesen Bescheid durch Urteil vom 23. November 1973 auf und erlegte die Kosten des Verfahrens der OFD auf. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten setzte das FG durch Beschluß vom 14. Dezember 1973 den Streitwert auf 3.000 DM fest.