Der Prozeßbevollmächtigte und Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Seine Mandantin nahm nach zwei Mißerfolgen zum dritten Mal an der Steuerbevollmächtigtenprüfung teil und erhielt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion -OFD -) den Bescheid, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Das Finanzgericht (FG) hob diesen Bescheid durch Urteil vom 23. November 1973 auf und erlegte die Kosten des Verfahrens der OFD auf. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten setzte das FG durch Beschluß vom 14. Dezember 1973 den Streitwert auf 3.000 DM fest.
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