Der Rechtsstreit wird um die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Aktien zum 31. Dezember 1965 geführt. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hielt ein Aktienkapital von nominal 1 Mio DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) stellte den gemeinen Wert dieser Aktien mit 68 DM je 100 DM Grundkapital fest. Der Kläger begehrte mit der Klage einen gemeinen Wert von 19,20 DM je 100 DM Grundkapital.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|