BFH vom 01.07.1977
III B 28/76
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5; FGO § 55 Abs. 2, § 155 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 434
BStBl II 1977, 698

BFH - 01.07.1977 (III B 28/76) - DRsp Nr. 1997/13442

BFH, vom 01.07.1977 - Aktenzeichen III B 28/76

DRsp Nr. 1997/13442

»1. Die Anfechtung der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist nicht ein Rechtsstreit über die Feststellung von Einheitswerten i.S. des BFH-Entlastungsgesetzes. 2. Der Streitwert bei der Anfechtung der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften entspricht dem einfachen Jahresbetrag der Vermögensteuer, die auf dem streitigen Wertunterschied der Anteile des Klägers lastet. 3. Eine während der Geltungsdauer des BFH-Entlastungsgesetzes gegebene Rechtsmittelbelehrung, die die Revisionssumme mit 1.000 DM angibt und im übrigen nur allgemein auf das BFH-Entlastungsgesetz verweist, ist unrichtig.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5; FGO § 55 Abs. 2, § 155 ; ZPO § 3 ;

Der Rechtsstreit wird um die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Aktien zum 31. Dezember 1965 geführt. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hielt ein Aktienkapital von nominal 1 Mio DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) stellte den gemeinen Wert dieser Aktien mit 68 DM je 100 DM Grundkapital fest. Der Kläger begehrte mit der Klage einen gemeinen Wert von 19,20 DM je 100 DM Grundkapital.