BFH vom 01.10.1981
IV B 13/81
Normen:
AO (1977) § 125 Abs. 1 ; FGO § 114, § 69 Abs. 3, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 223
BStBl II 1982, 133

BFH - 01.10.1981 (IV B 13/81) - DRsp Nr. 1997/15118

BFH, vom 01.10.1981 - Aktenzeichen IV B 13/81

DRsp Nr. 1997/15118

»1. Wird im Hauptsacheverfahren Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes erhoben, so kann unter den Voraussetzungen des § 114 FGO vorläufiger Rechtsschutz durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung gewährt werden. 2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts.«

Normenkette:

AO (1977) § 125 Abs. 1 ; FGO § 114, § 69 Abs. 3, Abs. 2 ;

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat früher in München ein ......geschäft betrieben. Nach ihren Angaben soll das Geschäft im September 1976 eingestellt worden sein. Die Antragstellerin hat jedoch versäumt, ihren Gewerbebetrieb abzumelden.

Da die Antragstellerin für das Streitjahr 1977 keine Erklärungen zur gesonderten Gewinnfeststellung sowie zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer abgegeben hatte, schätzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen; er stellte den Gewinn der Antragstellerin aus Gewerbebetrieb auf 28.000 DM fest. Der Feststellungsbescheid wurde am 25. Mai 1979 zur Post gegeben.