BFH vom 01.10.1981
IV R 100/80
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 220
BStBl II 1982, 131

BFH - 01.10.1981 (IV R 100/80) - DRsp Nr. 1997/15117

BFH, vom 01.10.1981 - Aktenzeichen IV R 100/80

DRsp Nr. 1997/15117

»Wird die Revisionsbegründungsschrift des FA, die zur Überprüfung und Weiterleitung der OFD vorgelegt wurde, durch ein Versehen eines Boten der OFD nicht rechtzeitig abgesandt, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht gewährt werden, wenn keine organisatorischen Maßnahmen zur Kontrolle der Ausgangspost getroffen wurden und der mit der Absendung beauftragte Botendienst auch nicht besonders auf die Wichtigkeit und Dringlichkeit des abzusendenden Schriftstücks hingewiesen wurde.«

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Diplomkaufmann und als Beraterin in Vermögensangelegenheiten selbständig tätig.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) sah diese Tätigkeit als gewerbliche an und erließ für das Streitjahr 1972 einen Gewerbesteuermeßbescheid. Die Klägerin ist der Meinung, sie habe einen freien Beruf und sei nicht gewerbesteuerpflichtig. Ihr Einspruch blieb erfolglos. Der Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Es hob den Gewerbesteuermeßbescheid 1972 mit der Begründung auf, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs.