BFH vom 01.12.1982
I R 238/81
Normen:
EStDV § 73e, § 73g; EStG § 50a Abs. 4 lit. a, Abs. 5, § 49 Abs. 1, § 18 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 320
BStBl II 1983, 213

BFH - 01.12.1982 (I R 238/81) - DRsp Nr. 1997/15511

BFH, vom 01.12.1982 - Aktenzeichen I R 238/81

DRsp Nr. 1997/15511

»1. Hat es eine ausländische Kapitalgesellschaft vertraglich übernommen, einen Gesangsstar sowie dessen Orchester und Sängerinnen für eine Veranstaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft "zur Verfügung zu stellen", so hat die inländische Gesellschaft von der geschuldeten Vergütung keinen Steuerabzug vorzunehmen. 2.Der ausländischen Kapitalgesellschaft kann auch unter Berücksichtigung der sog. isolierenden Betrachtungsweise weder die von dem Gesangsstar ausgeübte Tätigkeit als Künstler zugerechnet werden noch kann sie als Kapitalgesellschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 20.02.1974 I R 217/71 , BFHE 111, 503, BStBl II 1974, 511).«

Normenkette:

EStDV § 73e, § 73g; EStG § 50a Abs. 4 lit. a, Abs. 5, § 49 Abs. 1, § 18 ;

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.