BFH vom 01.12.1982
I R 75/82
Normen:
FGO § 105 Abs. 3, § 155 ; ZPO § 314 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 212
BStBl II 1983, 227

BFH - 01.12.1982 (I R 75/82) - DRsp Nr. 1997/15521

BFH, vom 01.12.1982 - Aktenzeichen I R 75/82

DRsp Nr. 1997/15521

»Der Tatbestand eines im schriftlichen Verfahren ergangenen finanzgerichtlichen Urteils liefert keinen Beweis für das schriftsätzliche Vorbringen einschließlich der in den Schriftsätzen gestellten Anträge sowie des sonstigen Akteninhalts.«

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 3, § 155 ; ZPO § 314 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine Stadtgemeinde- betreibt als körperschaftsteuerpflichtigen Eigenbetrieb eine Friedhofsgärtnerei. In der Revisionsinstanz ist noch streitig, ob die Kosten für die Prüfung dieses Eigenbetriebs durch das städtische Rechnungsprüfungsamt als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Klägerin hatte hierfür folgende Beträge angesetzt:

1969 1970 1971 1972 1973

DM DM DM DM DM

3.000 5.100 5.100 5.000 9.200.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hatte aufgrund einer Betriebsprüfung diese Kosten nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. Auf die Körperschaftsteuerveranlagungen der Klägerin für die Jahre 1969 und 1970 wirkte sich diese Entscheidung des FA nicht aus, da die Körperschaftsteuer für diese Jahre infolge von Verlusten weiterhin 0 DM betrug. Von steuerlicher Auswirkung ist die Streitfrage für die Veranlagungen 1971 bis 1973, da insoweit jeweils ein positives Einkommen ermittelt worden ist, das zu einer Steuer führt.