BFH vom 02.02.1973
III R 27/72
Normen:
FGO § 123 ; FGO § 127 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 297
BStBl II 1973, 501

BFH - 02.02.1973 (III R 27/72) - DRsp Nr. 1997/11522

BFH, vom 02.02.1973 - Aktenzeichen III R 27/72

DRsp Nr. 1997/11522

»Wird der Antrag nach § 68 FGO, einen anderen Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, nach § 123 Satz 2 FGO erst im Revisionsverfahren gestellt, so ist das angefochtene Urteil des FG nach § 127 FGO aufzuheben. Einer Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG nach § 127 FGO bedarf es dann nicht, wenn die Sache spruchreif ist.«

Normenkette:

FGO § 123 ; FGO § 127 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war durch einen vorläufigen Bescheid vom 30. Juni 1961 zur Vermögensabgabe veranlagt worden. Dabei hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) bei der Berechnung des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens eine Rückerstattungsverpflichtung in Höhe von 352.656 DM abgezogen und einen Vertreibungsschaden in der von der Klägerin angegebenen geschätzten Höhe von 2.000.000 DM berücksichtigt. Es ergaben sich dadurch keine verbleibende Abgabeschuld und kein ursprünglicher Vierteljahrsbetrag.