I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war durch einen vorläufigen Bescheid vom 30. Juni 1961 zur Vermögensabgabe veranlagt worden. Dabei hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) bei der Berechnung des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens eine Rückerstattungsverpflichtung in Höhe von 352.656 DM abgezogen und einen Vertreibungsschaden in der von der Klägerin angegebenen geschätzten Höhe von 2.000.000 DM berücksichtigt. Es ergaben sich dadurch keine verbleibende Abgabeschuld und kein ursprünglicher Vierteljahrsbetrag.
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