BFH vom 02.02.1979
VI R 108/75
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 ; FGO § 115, § 121, § 97 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 37
BStBl II 1979, 338

BFH - 02.02.1979 (VI R 108/75) - DRsp Nr. 1997/14072

BFH, vom 02.02.1979 - Aktenzeichen VI R 108/75

DRsp Nr. 1997/14072

»1. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, von denen aus er sich abwechselnd zu seiner Arbeitsstätte begibt, so kann er die Fahrtaufwendungen von und zu der weiter vom Beschäftigungsort entfernt liegenden Wohnung dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abziehen, wenn diese Wohnung der örtliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ist. Auch bei Eheleuten, die zwei gemeinsame Wohnungen haben und die am selben Ort beschäftigt sind, kann die weiter vom Beschäftigungsort entfernt liegende Wohnung der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung in den BFH-Urteilen vom 10.11.1978 VI R 21/76 und VI R 240/74 ). 2. Bleibt die Ehefrau aus privaten Gründen am örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen der Eheleute zurück und führt nunmehr nur der Ehemann am entfernten Beschäftigungsort einen weiteren Haushalt, so liegt selbst dann eine beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung des Ehemannes vor, wenn die Ehefrau zuvor während der Arbeitswoche mit ihm am Beschäftigungsort wohnte. 3. Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision des FA, dessen Revisionsanträge über die von ihm in der Vorinstanz gestellten hinausgehen. 4. Zur Zweckmäßigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Revision.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 ; FGO § 115, § 121, § 97 ;