BFH vom 02.03.1982
VII B 148/81
Normen:
Anordnung des Senats der Freien und; FGO § 115, § 118 ; FVG § 17 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 135, 169
BStBl II 1982, 327

BFH - 02.03.1982 (VII B 148/81) - DRsp Nr. 1997/15198

BFH, vom 02.03.1982 - Aktenzeichen VII B 148/81

DRsp Nr. 1997/15198

»Da eine auf § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG gestützte Rechtsverordnung der Landesregierung über die sachliche Zuständigkeit der FÄ Landesrecht und nicht Bundesrecht ist, kann die Revision in der Regel nicht auf die Verletzung der Rechtsverordnung gestützt werden. Eine die Anwendung oder Auslegung dieser nichtrevisiblen Rechtsverordnung rügende Nichtzulassungsbeschwerde kann deshalb keine grundsätzliche Bedeutung haben.«

Normenkette:

Anordnung des Senats der Freien und; FGO § 115, § 118 ; FVG § 17 Abs. 2 Satz 3;

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) zeigte mit Abtretungsanzeige vom 30. November 1979 dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt -FA-) an, daß er seine Ansprüche auf Lohnsteuer- Jahresausgleich 1979 an seinen Vermieter abgetreten habe. Das FA teilte dem Kläger und dem Vermieter daraufhin mit, daß die Abtretung unwirksam sei, weil sie vor Entstehung des Erstattungsanspruchs eingereicht worden sei. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1980 bat die Gerichtskasse Hamburg das FA, mit Gerichtskosten in Höhe von 874,60 DM gegen den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der im Jahre 1979 zuviel gezahlten Lohnsteuer aufzurechnen. Das FA setzte den Erstattungsanspruch im Lohnsteuer- Jahresausgleichsverfahren durch Bescheid vom 2. Februar 1981 auf 1.007 DM fest und erklärte gleichzeitig die Aufrechnung mit den Ansprüchen der Gerichtskasse Hamburg.