BFH vom 02.03.1982
VIII B 26/82
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, 4, § 131 Abs. 1 Satz 2, § 155 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 29
BStBl II 1982, 264

BFH - 02.03.1982 (VIII B 26/82) - DRsp Nr. 1997/15174

BFH, vom 02.03.1982 - Aktenzeichen VIII B 26/82

DRsp Nr. 1997/15174

»Setzt das FG die Vollziehung eines Steuerbescheids aus oder hebt es dessen Vollziehung auf, kann die Vollziehung dieses Beschlusses weder vom FG noch vom BFH (als Beschwerdegericht) einstweilen ausgesetzt werden.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, 4, § 131 Abs. 1 Satz 2, § 155 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;

I. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Antragsgegner) ist Arbeitnehmer. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) veranlagte ihn und seine Ehefrau für 1980 gemeinsam zur Einkommensteuer, ohne einen geltend gemachten Verlust aus der Beteiligung an einem Bauvorhaben zu berücksichtigen (Bescheid vom 4. November 1981). Das FA hat über den eingelegten Einspruch noch nicht entschieden.

Das Finanzgericht (FG) gab einem Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung im wesentlichen statt und hob die Vollziehung des Bescheids vom 4. November 1981 in Höhe eines Teilbetrags von ... DM mit der Maßgabe auf, daß der Betrag einstweilen an den Antragsgegner zu erstatten sei (Beschluß vom 18. Dezember 1981). Das FA legte Beschwerde ein, die bei dem Senat anhängig ist.