I. Der Kostengläubiger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hatte in einem Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer 1960 bis 1966 obgesiegt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kostenschuldner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) auferlegt.
Bei der Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des FG für die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren eine Geschäftsgebühr von 5/10 an. Außerdem legte er bei der Berechnung der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren und der Prozeßgebühr für das Klageverfahren wegen der Umsatzsteuerveranlagungen 1960 bis 1966 einen gemeinsamen Streitwert zugrunde. Dagegen richtet sich die von dem FG in der Erinnerungsentscheidung zugelassene Beschwerde.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
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