BFH vom 02.04.1974
VII B 26/72
Normen:
BRAGO § 7 Abs. 2 ; FGO § 73 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 119
BStBl II 1974, 422

BFH - 02.04.1974 (VII B 26/72) - DRsp Nr. 1997/11972

BFH, vom 02.04.1974 - Aktenzeichen VII B 26/72

DRsp Nr. 1997/11972

»Ist bei einheitlicher Anfechtung mehrerer Steuerbescheide nur eine Einspruchsentscheidung ergangen, stellt auch die weitere Anfechtung durch Klage beim Finanzgericht gebührenrechtlich eine Angelegenheit dar, selbst wenn nunmehr gegen die einzelnen Steuerbescheide gesonderte Klagen erhoben werden. Die gebührenrechtlichen Folgen im weiteren Verlauf des Verfahrens hängen davon ab, inwieweit das Gericht von seinen Befugnissen zur Verbindung oder Trennung nach § 73 FGO Gebrauch macht.«

Normenkette:

BRAGO § 7 Abs. 2 ; FGO § 73 ;

I. Der Kostengläubiger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hatte in einem Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer 1960 bis 1966 obgesiegt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kostenschuldner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) auferlegt.

Bei der Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des FG für die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren eine Geschäftsgebühr von 5/10 an. Außerdem legte er bei der Berechnung der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren und der Prozeßgebühr für das Klageverfahren wegen der Umsatzsteuerveranlagungen 1960 bis 1966 einen gemeinsamen Streitwert zugrunde. Dagegen richtet sich die von dem FG in der Erinnerungsentscheidung zugelassene Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.