BFH vom 02.06.1978
III R 8/75
Normen:
BewG (1965) § 95 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 478
BStBl II 1979, 235

BFH - 02.06.1978 (III R 8/75) - DRsp Nr. 1997/14024

BFH, vom 02.06.1978 - Aktenzeichen III R 8/75

DRsp Nr. 1997/14024

»Druckvorlagen, die der Herstellung von Zeitschriften dienen, sind weder unter dem Gesichtspunkt der Herstellungskosten noch als immaterielle Wirtschaftsgüter in die Vermögensaufstellung aufzunehmen (im Anschluß an BFH-Entscheidung vom 18.06.1975 I R 24/73 , BFHE 116, 474, BStBl II 1975, 809).«

Normenkette:

BewG (1965) § 95 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Zeitschriftenverlag. Streitig ist, ob die sogenannten Druckvorlagen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1958 als Besitzposten angesetzt werden können.

Die Klägerin gab im Jahr mehrere wöchentlich und halbmonatlich erscheinende Zeitschriften heraus. Außerdem erschien halbjährlich ein ... -heft. Zu diesem Zweck erwarb die Klägerin von freien Mitarbeitern Manuskripte, Fotos usw. Diese wurden von den Redakteuren gesichtet, geordnet, abgeändert und zu Druckvorlagen zusammengestellt. Die Druckvorlagen wurden an Druckereien zum Druck der Zeitschriften im Lohnverfahren gegeben. Die Klägerin hatte bisher nur das Papier, die sonstigen Rohmaterialien und die Manuskripte bei der Einheitsbewertung berücksichtigt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ist der Auffassung, daß dabei auch die Redaktionskosten anzusetzen seien. Er sieht in ihnen Herstellungskosten und in den Druckvorlagen selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter.