I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Zeitschriftenverlag. Streitig ist, ob die sogenannten Druckvorlagen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1958 als Besitzposten angesetzt werden können.
Die Klägerin gab im Jahr mehrere wöchentlich und halbmonatlich erscheinende Zeitschriften heraus. Außerdem erschien halbjährlich ein ... -heft. Zu diesem Zweck erwarb die Klägerin von freien Mitarbeitern Manuskripte, Fotos usw. Diese wurden von den Redakteuren gesichtet, geordnet, abgeändert und zu Druckvorlagen zusammengestellt. Die Druckvorlagen wurden an Druckereien zum Druck der Zeitschriften im Lohnverfahren gegeben. Die Klägerin hatte bisher nur das Papier, die sonstigen Rohmaterialien und die Manuskripte bei der Einheitsbewertung berücksichtigt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ist der Auffassung, daß dabei auch die Redaktionskosten anzusetzen seien. Er sieht in ihnen Herstellungskosten und in den Druckvorlagen selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter.
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