BFH vom 02.07.1974
VII B 105/73
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 91
BStBl II 1974, 715

BFH - 02.07.1974 (VII B 105/73) - DRsp Nr. 1997/12149

BFH, vom 02.07.1974 - Aktenzeichen VII B 105/73

DRsp Nr. 1997/12149

»1. Hat sich der Rechtsstreit über die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes in der Hauptsache erledigt, nachdem das FG die Klage gegen den Verwaltungsakt unter Abweichung von der Rechtsprechung des BFH abgewiesen hatte, dann gehört der Umstand, daß diese Entscheidung nicht rechtskräftig geworden ist, zu dem vom FG bei der Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO zu berücksichtigenden Sach- und Streitstand. 2. Bei der Prüfung der Frage, wie der Aussetzungsrechtsstreit ohne seine in der Hauptsache eingetretene Erledigung ausgegangen wäre, darf das FG in einem solchen Falle in der Regel seiner eigenen Rechtsauffassung keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen.«

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ;