BFH vom 02.07.1976
III R 24/74
Normen:
FGO § 91 Abs. 3 ; GVG § 166 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 228
BStBl II 1976, 631

BFH - 02.07.1976 (III R 24/74) - DRsp Nr. 1997/12972

BFH, vom 02.07.1976 - Aktenzeichen III R 24/74

DRsp Nr. 1997/12972

»1. Es besteht weder eine Rechtsnorm noch ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß ein FG Sitzungen außerhalb seines Gerichtsbezirks nur in dem Gebiet des Landes der Bundesrepublik abhalten dürfte, dem es angehört. 2. Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsbezirks bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des örtlich zuständigen FG. Die Verletzung dieser Vorschrift begründet jedoch keinen Mangel des gerichtlichen Verfahrens, weil diese Zustimmung ein Akt richterlicher Justizverwaltung ist, der nur der äußeren Ordnung dient.«

Normenkette:

FGO § 91 Abs. 3 ; GVG § 166 Abs. 1 ;

I. Das FA forderte von der Klägerin für die Jahre 1964 bis 1967 Beförderungsteuer nach. Auf die Klage setzte das Finanzgericht (FG) die Steuerschuld herab; im übrigen wies es die Klage ab.