BFH vom 02.08.1988
VII R 60/85
Fundstellen:
NWB 1988, F. 1, 287

BFH - 02.08.1988 (VII R 60/85) - DRsp Nr. 1998/3677

BFH, vom 02.08.1988 - Aktenzeichen VII R 60/85

DRsp Nr. 1998/3677

Die Haftung nach § 69 AO setzt bereits dann ein, wenn die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht rechtzeitig, d. h. bei der einbehaltenen LSt 10 Tage nach Ablauf des LSt-Anmeldungszeitraums (§ 41 a Abs. 1 Satz 1 EStG), erfüllt werden. Das Bestehen eines Steuererstattungsanspruchs ist deshalb unbeachtlich, wenn nicht vor Fälligkeit der LSt-Schuld ein Verrechnungsantrag gestellt wurde. Für die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Verwaltung fehlt es an einer Rechtsgrundlage, denn die Haftung nach § 69 AO tritt ein, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Das Mitverschulden kann allenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen.

Tatbestand:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb am 15.März 1977 aufnahm und am 15.Juni 1977 die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragte. Dieser Antrag wurde am 25.Juni 1977 mangels Masse abgelehnt.