BFH vom 02.11.1977
I E 2/77
Normen:
FGO § 140 Abs. 3 ; GKG § 4 ; KostÄndGÄndG (1975) Art. 5 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 410
BStBl II 1978, 58

BFH - 02.11.1977 (I E 2/77) - DRsp Nr. 1997/13575

BFH, vom 02.11.1977 - Aktenzeichen I E 2/77

DRsp Nr. 1997/13575

»1. Nach dem Inkrafttreten des KostÄndG J: 1975 ist der Kostenbeamte des Bundesfinanzhof zum Ansatz der Kosten des Revisionsverfahrens auch zuständig, wenn die Revision vor dem Inkrafttreten des KostÄndG J: 1975 eingelegt worden ist. 2. Wird die Aufhebung eines Steuerbescheids beantragt, bestimmt sich der Streitwert nach der festgesetzten Steuerschuld. Einbehaltene Steuerabzugsbeträge sind nicht abzuziehen.«

Normenkette:

FGO § 140 Abs. 3 ; GKG § 4 ; KostÄndGÄndG (1975) Art. 5 § 2 Abs. 1 ;

Die Erinnerungsführerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, erhob gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1963 und den Gewerbesteuerbescheid 1963 Klage, mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Erinnerungsführerin legte am 24. Mai 1972 Revision ein, mit dem Antrag, das Urteil des FG sowie den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1963 und den angefochtenen Gewerbesteuerbescheid 1963 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Nach Ergehen eines Vorbescheids und Antrag auf mündliche Verhandlung wurde das Verfahren eingestellt, da die Erinnerungsführerin mit Einwilligung des Finanzamts (FA) die Klage zurückgenommen hatte.