BFH vom 02.12.1976
IV R 2/76
Normen:
FGO § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 571
BStBl II 1977, 318

BFH - 02.12.1976 (IV R 2/76) - DRsp Nr. 1997/13238

BFH, vom 02.12.1976 - Aktenzeichen IV R 2/76

DRsp Nr. 1997/13238

»Lehnen FA und OFD nach Einstellung eines Steuerstrafverfahrens die Einsichtnahme in eine vom FA geführte Akte ab, in der im wesentlichen die Ermittlungsergebnisse einer Steuerfahndungsprüfung enthalten sind, so ist für die hiergegen gerichtete Klage der Finanzrechtsweg gegeben (Anschluß an BFH-Urteil vom 24.11.1971 VII R 110/68 , BFHE 104, 181, BStBl 2, 1972, 284).«

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 2 ;

I. Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) Einsicht in Akten des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) zu gewähren ist; dabei ist zunächst zu entscheiden, welcher Rechtsweg gegen die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht gegeben ist.

Der Kläger betreibt eine Gaststätte. Im Juni 1972 nahmen die Steuerfahnder eines - am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten - FA A. auf eine Anzeige hin "Beobachtungen" in der Gaststätte des Klägers vor. Hierauf legte die Buß- und Strafsachenstelle des beklagten FA (im folgenden: das beklagte FA) eine als "Strafakte" bezeichnete Akte an. Nachdem das FA A. dem Kläger die Einleitung eines Strafverfahrens mitgeteilt und ihn am 3. Mai 1974 als Beschuldigten vernommen hatte, gab es die Sache an das beklagte FA mit der Bitte um weitere Veranlassung ab. Das beklagte FA stellte das Verfahren mit Verfügung vom 30. Mai 1974 ein.