BFH vom 03.01.1978
VII S 13/77
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 22
BStBl II 1978, 157

BFH - 03.01.1978 (VII S 13/77) - DRsp Nr. 1997/13629

BFH, vom 03.01.1978 - Aktenzeichen VII S 13/77

DRsp Nr. 1997/13629

»Es ist zweifelhaft, ob das Finanzgericht rechtlich befugt ist, eine Aussetzung der Vollziehung anzuordnen, die zeitlich über seine Entscheidung in der Hauptsache hinausreicht. Jedenfalls ist davon auszugehen, daß das Finanzgericht die Wirksamkeit der von ihm angeordneten Aussetzung auf die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens beschränkt hat, wenn sich aus seinem Beschluß nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Mit Bescheid vom 24. Juli 1975 forderte der Antragsteller (das Hauptzollamt - HZA -) von der Antragsgegnerin Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträge im Gesamtbetrag von 43.386,83 DM zurück. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragsgegnerin nach erfolglosem Einspruch Klage, die das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 8. März 1977 IV 46/75 H abwies. Dagegen legte die Antragsgegnerin Revision ein, über die noch nicht entschieden ist (VII R 35/77).