Mit Bescheid vom 24. Juli 1975 forderte der Antragsteller (das Hauptzollamt - HZA -) von der Antragsgegnerin Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträge im Gesamtbetrag von 43.386,83 DM zurück. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragsgegnerin nach erfolglosem Einspruch Klage, die das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 8. März 1977 IV 46/75 H abwies. Dagegen legte die Antragsgegnerin Revision ein, über die noch nicht entschieden ist (VII R 35/77).
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