BFH vom 03.02.1976
VII B 54/75
Normen:
BRAGO § 9 ; FGO § 135, § 140 (a. F.); GKG § 10a, § 14 (a. F.), § 46 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 145
BStBl II 1976, 383

BFH - 03.02.1976 (VII B 54/75) - DRsp Nr. 1997/12819

BFH, vom 03.02.1976 - Aktenzeichen VII B 54/75

DRsp Nr. 1997/12819

»1. Der Streitwert in Streitigkeiten, in denen es um die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung geht, beträgt 8.000 DM (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung). 2. Im Streitwertbeschwerdeverfahren stehen sich die Parteien nicht als Gegner gegenüber. Der Gegenpartei können daher Kosten nicht auferlegt werden, auch wenn sie der Streitwertänderung widersprochen hat und dabei erfolglos geblieben ist.«

Normenkette:

BRAGO § 9 ; FGO § 135, § 140 (a. F.); GKG § 10a, § 14 (a. F.), § 46 ;

I. Der Prozeßbevollmächtigte und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) ist Rechtsanwalt. Sein Mandant (Kläger und Antragsteller), der die Steuerbevollmächtigtenprüfung 1973 nicht bestanden hatte, stritt im Hauptverfahren um die Zulassung zur Wiederholungsprüfung 1974. Nachdem der Zulassungsausschuß bei der Beklagten (Oberfinanzdirektion - OFD -) den Mandanten des Beschwerdeführers zur Prüfung zugelassen hatte, erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt. Das Finanzgericht (FG) legte die Kosten des Verfahrens der OFD auf.