I. Der Prozeßbevollmächtigte und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) ist Rechtsanwalt. Sein Mandant (Kläger und Antragsteller), der die Steuerbevollmächtigtenprüfung 1973 nicht bestanden hatte, stritt im Hauptverfahren um die Zulassung zur Wiederholungsprüfung 1974. Nachdem der Zulassungsausschuß bei der Beklagten (Oberfinanzdirektion - OFD -) den Mandanten des Beschwerdeführers zur Prüfung zugelassen hatte, erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt. Das Finanzgericht (FG) legte die Kosten des Verfahrens der OFD auf.
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