Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Finanzgerichts (FG) vom 12. April 1973 über 511,70 DM mit Postzustellungsurkunde am 13. April 1973 zugestellt worden. Die dagegen am 10. Dezember 1973 eingelegte Erinnerung wies das FG zurück, weil die Frist von zwei Wochen am 2. Mai 1973 abgelaufen gewesen sei und Gründe für eine Nachsichtsgewährung vom Kläger trotz Hinweises durch das FG nicht vorgetragen und aus den Akten nicht ersichtlich seien. Die Erinnerungsentscheidung wurde dem Kläger am 5. April 1974 durch Niederlegung bei der Post zugestellt.
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