Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Beschwerdegegner) ist selbständiger Unternehmensberater für Datenverarbeitung. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1967 mit 1972 sowie zur Gewerbesteuer 1971 behandelte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) die Einkünfte des Beschwerdegegners aus dieser Tätigkeit als solche aus Gewerbebetrieb; gleichzeitig unterwarf er die Umsätze bei der Umsatzsteuerveranlagung für die Veranlagungszeiträume 1968 mit 1972 gemäß § 12 Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) dem Steuersatz von 11vH und gewährte er dem Beschwerdegegner bei der Umsatzsteuerveranlagung für 1967 nur die Vergünstigung aus §
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