BFH vom 03.02.1977
V B 45/76
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69, § 115 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 126
BStBl II 1977, 304

BFH - 03.02.1977 (V B 45/76) - DRsp Nr. 1997/13229

BFH, vom 03.02.1977 - Aktenzeichen V B 45/76

DRsp Nr. 1997/13229

»Hat das FG über einen Antrag nach FGO § 69 Abs. 3 oder FGO § 69 Abs. 4 entschieden und gemäß BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 3 die Beschwerde gegen diesen Beschluß wegen Divergenz (FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2) zugelassen, kann über die Beschwerde sachlich nur nach Maßgabe der im Beschluß vom 09.12.1976 V B 30/76 niedergelegten Grundsätze entschieden werden.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69, § 115 ;

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Beschwerdegegner) ist selbständiger Unternehmensberater für Datenverarbeitung. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1967 mit 1972 sowie zur Gewerbesteuer 1971 behandelte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) die Einkünfte des Beschwerdegegners aus dieser Tätigkeit als solche aus Gewerbebetrieb; gleichzeitig unterwarf er die Umsätze bei der Umsatzsteuerveranlagung für die Veranlagungszeiträume 1968 mit 1972 gemäß § 12 Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) dem Steuersatz von 11vH und gewährte er dem Beschwerdegegner bei der Umsatzsteuerveranlagung für 1967 nur die Vergünstigung aus § 7a Abs 1 UStG 1951. Die Einsprüche, mit denen der Beschwerdegegner geltend machte, seine Tätigkeit sei als freiberuflich iS des § 18 Abs 1 Nr 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen, blieben ohne Erfolg. Über die Klagen ist noch nicht entschieden.