»Im Rahmen des Verfahrens nach FGO § 69 ist eine die Anordnung von Sicherheitsleistung rechtfertigende Erschwerung der Vollziehung grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn ein späteres Leistungsgebot in einem Mitgliedstaat der EG zu vollstrecken wäre. Dies gilt nicht, wenn mit diesem Staat ein Abkommen zur Vereinfachung des Rechtsverkehrs in Abgabensachen besteht, welches eine Vollstreckung unter gleichen Bedingungen wie im Inland gewährleistet (Anschluß an BFH-Urteil vom 27.08.1970 V R 102/67 , BFHE 100, 291, BStBl 2, 1971, 1).«