BFH vom 03.03.1970
VII R 79/68
Normen:
AO § 107 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 1
BStBl II 1970, 504

BFH - 03.03.1970 (VII R 79/68) - DRsp Nr. 1997/10094

BFH, vom 03.03.1970 - Aktenzeichen VII R 79/68

DRsp Nr. 1997/10094

»Wenn nach dem Gesetz der Bewerber um die Zulassung zur Steuerberaterprüfung u.a. drei Jahre lang auf dem Gebiet des Steuerwesens bei einer nach § 107a AO zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person oder Gesellschaft hauptberuflich praktisch tätig gewesen sein muß, ist das dahin zu verstehen, daß er im Rahmen dieser Tätigkeit auch wirklich in nennenswertem Umfang Hilfe in Steuersachen geleistet haben muß.«

Normenkette:

AO § 107 ;

I. Streitig ist, ob der Kläger die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 StBerG für die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater vorgeschriebene Voraussetzung erfüllt, nämlich ob er drei Jahre lang auf dem Gebiet des Steuerwesens bei einer Person oder Gesellschaft, die nach § 107a AO zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der im Mai 1925 geborene Kläger von 1931 bis 1939 die Volksschule besucht. Anschließend ist er in eine kaufmännische Lehre eingetreten. Nach Abschluß der Lehre wurde er in der Betriebsabrechnungs-Abteilung der Lehrfirma bis zu seiner Einberufung zum Militärdienst als Angestellter beschäftigt.