I. Streitig ist, ob der Kläger die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 StBerG für die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater vorgeschriebene Voraussetzung erfüllt, nämlich ob er drei Jahre lang auf dem Gebiet des Steuerwesens bei einer Person oder Gesellschaft, die nach §
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der im Mai 1925 geborene Kläger von 1931 bis 1939 die Volksschule besucht. Anschließend ist er in eine kaufmännische Lehre eingetreten. Nach Abschluß der Lehre wurde er in der Betriebsabrechnungs-Abteilung der Lehrfirma bis zu seiner Einberufung zum Militärdienst als Angestellter beschäftigt.
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