BFH vom 03.06.1976
IV R 236/71
Normen:
AO § 231 ; EStG (1961) § 4 Abs. 1 Satz 5, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3 ; FGO § 40 Abs. 2, § 118 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 348
BStBl II 1977, 62

BFH - 03.06.1976 (IV R 236/71) - DRsp Nr. 1997/13099

BFH, vom 03.06.1976 - Aktenzeichen IV R 236/71

DRsp Nr. 1997/13099

»1. Begehrt ein Landwirt mit der Klage, die Einkommensteuer des Streitjahres durch Nichtansatz einer vom FA als Betriebseinnahme erfaßten Entschädigung niedriger festzusetzen, so ist er durch das Urteil des FG nicht beschwert, wenn das FG dem Klageantrag durch die begehrte Herabsetzung der Einkommensteuer entspricht, wenn auch mit der Begründung, daß die Entschädigung sonstige Einkünfte (EStG § 22 Nr. 3) des darauffolgenden Veranlagungszeitraumes darstellt. 2. Wird dem Landwirt, dem im langjährigen Pachtvertrag über ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ein Vorkaufsrecht auf dieses Grundstück eingeräumt worden war, für den Verzicht auf die Pachtrechte und auf das Vorkaufsrecht eine Entschädigung gezahlt, so gehört diese in voller Höhe zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. 3. Da das Vorkaufsrecht Bestandteil des landwirtschaftlichen Pachtvertrages ist, kommt es nicht darauf an, welcher Teil der Entschädigung für die Aufgabe der Pachtrechte und welcher Teil für den Verzicht auf das Vorkaufsrecht geleistet wurde.«

Normenkette:

AO § 231 ; EStG (1961) § 4 Abs. 1 Satz 5, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3 ; FGO § 40 Abs. 2, § 118 ;

Gründe: