BFH - 03.08.1976 (VIII R 192/74) - DRsp Nr. 1997/13271
BFH, vom 03.08.1976 - Aktenzeichen VIII R 192/74
DRsp Nr. 1997/13271
»1. Eine uneingeschränkte Übertragung der für Erbfall und Erbauseinandersetzung maßgebenden Rechtsgrundsätze Urteil des Senats vom 05.11.1974 VIII R 81/69 , BFHE 114, 475, BStBl II 1975, 411) auf andere Fälle unentgeltlichen Erwerbs (vorweggenommene Erbfolge usw.) ist nicht gerechtfertigt. 2. Werden Miteigentumsanteile an einem Grundstück im Hinblick auf einen künftigen Erbfall unentgeltlich übertragen, so ist deren Überlassung gegen Abfindung an Mitberechtigte nicht mehr Teil der unentgeltlichen Erwerbsvorgänge. 3. Die Übernahme derart erworbener Miteigentumsanteile gegen Abfindung stellt eine Anschaffung dar. Als Zeitpunkt der Anschaffung i.S. von § 23EStG ist grundsätzlich der des Abschlusses der entsprechenden notariellen Vereinbarungen zugrunde zu legen.«