BFH vom 03.08.1977
I B 41/77
Normen:
FGO § 82 ; ZPO § 380, § 381 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 120
BStBl II 1977, 842

BFH - 03.08.1977 (I B 41/77) - DRsp Nr. 1997/13516

BFH, vom 03.08.1977 - Aktenzeichen I B 41/77

DRsp Nr. 1997/13516

»Die Versäumung eines Beweistermins durch einen ordnungsmäßig geladenen Zeugen ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt. Das Vorbringen des Zeugen, er habe den Terminstag mit einem anderen Tag verwechselt, ein guter Bekannter sei gestorben, es sei offenbar geworden, daß sein Vater an einer ernsthaften Krankheit leide, der Sohn habe das Abitur gemacht, reicht zur Entschuldigung nicht aus.«

Normenkette:

FGO § 82 ; ZPO § 380, § 381 ;