BFH vom 03.08.1977
I R 128/75
Normen:
AO § 73 Abs. 2, § 72 Nr. 2a ; GewStG § 26, § 27 ; StAnpG § 15, § 16 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 188
BStBl II 1978, 188

BFH - 03.08.1977 (I R 128/75) - DRsp Nr. 1997/13642

BFH, vom 03.08.1977 - Aktenzeichen I R 128/75

DRsp Nr. 1997/13642

»Auch bei einem kleineren Bauunternehmen liegt die Geschäftsleitung dort, wo die Entscheidungen getroffen werden, die den Anweisungen an der einzelnen Baustelle übergeordnet sind.«

Normenkette:

AO § 73 Abs. 2, § 72 Nr. 2a ; GewStG § 26, § 27 ; StAnpG § 15, § 16 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Bauunternehmen. Sie hat ihren Sitz in O. . Geschäftsführer ist X. in B. . Er ist am Stammkapital der Klägerin von 20.000 DM mit 19.000 DM beteiligt. Auf Antrag der Stadtgemeinde B. setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt B. - FA -) die Steuermeßbeträge nach der Lohnsumme für die Jahre 1966 bis 1971 fest. Das FA vertrat die Auffassung, die Betriebstätte der Klägerin sei in B. . Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S 384 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, zuständig zur Festsetzung des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme sei das Betriebs-FA, dh das FA, in dessen Bezirk sich die geschäftliche Oberleitung des Unternehmens befinde. Die geschäftliche Oberleitung befinde sich im Streitfall in B. . Das beklagte FA sei daher als Betriebs-FA für die Festsetzung der Steuermeßbeträge nach der Lohnsumme örtlich zuständig gewesen.