I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Bauunternehmen. Sie hat ihren Sitz in O. . Geschäftsführer ist X. in B. . Er ist am Stammkapital der Klägerin von 20.000 DM mit 19.000 DM beteiligt. Auf Antrag der Stadtgemeinde B. setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt B. - FA -) die Steuermeßbeträge nach der Lohnsumme für die Jahre 1966 bis 1971 fest. Das FA vertrat die Auffassung, die Betriebstätte der Klägerin sei in B. . Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S 384 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, zuständig zur Festsetzung des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme sei das Betriebs-FA, dh das FA, in dessen Bezirk sich die geschäftliche Oberleitung des Unternehmens befinde. Die geschäftliche Oberleitung befinde sich im Streitfall in B. . Das beklagte FA sei daher als Betriebs-FA für die Festsetzung der Steuermeßbeträge nach der Lohnsumme örtlich zuständig gewesen.
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