BFH vom 03.08.1977
II R 59/77
Normen:
FGO § 56, § 120 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 13
BStBl II 1977, 768

BFH - 03.08.1977 (II R 59/77) - DRsp Nr. 1997/13477

BFH, vom 03.08.1977 - Aktenzeichen II R 59/77

DRsp Nr. 1997/13477

»Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unentschuldbar und damit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen, wenn eines der beiden Mitglieder einer Sozietät seine Bürotätigkeit wegen einer seit Monaten dauernden Erkrankung zum Teil nur stundenweise ausüben konnte und weder dieses Mitglied noch das ebenfalls bevollmächtigte andere Mitglied der Sozietät rechtzeitig die Begründungsschrift einreicht oder - wenigstens - einen Fristverlängerungsantrag stellten.«

Normenkette:

FGO § 56, § 120 ;

Das Urteil des Finanzgerichts (FG), durch das die Klage des Klägers (und Revisionsklägers) abgewiesen worden war, wurde den beiden Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde am 12. April 1977 zugestellt. Der Kläger hatte am 26. April 1977 Revision eingelegt. Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats hat die Prozeßbevollmächtigten mit Verfügung vom 24. Juni 1977 - mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 27. Juni 1977 - darauf hingewiesen, daß die Revisionsbegründungsfrist am 13. Juni 1977 abgelaufen war, sowie ihnen anheimgegeben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und die Tatsachen zur Begründung dieses Antrags glaubhaft zu machen.