BFH vom 03.08.1978
VI R 171/75
Normen:
AO § 247 ; FGO § 47 ; VwZG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 125, 493
BStBl II 1978, 667

BFH - 03.08.1978 (VI R 171/75) - DRsp Nr. 1997/13897

BFH, vom 03.08.1978 - Aktenzeichen VI R 171/75

DRsp Nr. 1997/13897

»1. Die rechtswirksame Zustellung einer Einspruchsentscheidung setzt nicht voraus, daß die einem Steuerpflichtigen übersandte, mit dem Dienstsiegel des FA versehene Ausfertigung der Einspruchsentscheidung die Unterschrift oder Namenswiedergabe des zuständigen Beamten oder einen Ausfertigungsvermerk trägt. 2. Der auf der Urschrift einer Einspruchsentscheidung angebrachte Vermerk der Rechtsbehelfsstelle "ab am ... " genügt den Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 VwZG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 19.05.1972 (BGBl I 1972, 789, BStBl I 1972, 396).«

Normenkette:

AO § 247 ; FGO § 47 ; VwZG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ in der Einkommensteuersache der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Streitjahr 1971 am 1. Juli 1974 eine Einspruchsentscheidung. Eine Ausfertigung hiervon, die außer dem Dienstsiegel weder eine Unterschrift noch Beglaubigungsvermerke oder Ausfertigungsvermerke enthielt, sandte das FA mit einfachem Brief an demselben Tag den Klägern zu. Auf der Urschrift der Einspruchsentscheidung befindet sich der Vermerk der Rechtsbehelfsstelle: "Ab am 1.7.74 mit ... Anlagen".