I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ in der Einkommensteuersache der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Streitjahr 1971 am 1. Juli 1974 eine Einspruchsentscheidung. Eine Ausfertigung hiervon, die außer dem Dienstsiegel weder eine Unterschrift noch Beglaubigungsvermerke oder Ausfertigungsvermerke enthielt, sandte das FA mit einfachem Brief an demselben Tag den Klägern zu. Auf der Urschrift der Einspruchsentscheidung befindet sich der Vermerk der Rechtsbehelfsstelle: "Ab am 1.7.74 mit ... Anlagen".
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