BFH vom 03.08.1978
VI R 73/78
Normen:
FGO § 72 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 498
BStBl II 1978, 649

BFH - 03.08.1978 (VI R 73/78) - DRsp Nr. 1997/13885

BFH, vom 03.08.1978 - Aktenzeichen VI R 73/78

DRsp Nr. 1997/13885

»1. Wird die für das Gericht bestimmte Post in ein Postschließfach gelegt, so geht sie nicht schon mit dem Einsortieren zu, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem das Postschließfach nach den vom Gericht getroffenen Vorkehrungen oder nach den Gepflogenheiten des Verkehrs geleert zu werden pflegt. 2. Erklärt der Kläger dem FG gegenüber nach Schluß der mündlichen Verhandlung und nach Verkündung des Urteils, er nehme die Klage zurück, und legt er gleichwohl gegen das FG-Urteil Revision ein, so wird die Klagerücknahme, wenn das FA nach Revisionseinlegung in die Klagerücknahme einwilligt, in der Revisionsinstanz wirksam. Damit wird das FG-Urteil unwirksam und die Revision des Klägers gegenstandslos. Der BFH hat als das zur Zeit mit der Sache befaßte Gericht das Verfahren durch Beschluß einzustellen.«

Normenkette:

FGO § 72 ;

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte gegen den Bescheid über Lohnsteuer-Jahresausgleich 1976 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hatte die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung auf den 16. Februar 1978, 12.00 Uhr, geladen. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, zu der weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter erschienen waren, verkündete der Vorsitzende das Urteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde.