BFH vom 03.08.1979
III B 60/78
Normen:
BewG (1965) § 88 ; Verordnung zur Durchführung des § 90 BewG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 403
BStBl II 1979, 728

BFH - 03.08.1979 (III B 60/78) - DRsp Nr. 1997/14274

BFH, vom 03.08.1979 - Aktenzeichen III B 60/78

DRsp Nr. 1997/14274

»Die Rechtsfrage, ob für im Sachwertverfahren bewertete Zweifamilienhäuser ein Abschlag nach § 88 BewG wegen der Lage im Zonenrandgebiet gewährt werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung.«

Normenkette:

BewG (1965) § 88 ; Verordnung zur Durchführung des § 90 BewG § 4 Abs. 1 ;

I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) stellte den Einheitswert des Zweifamilienhauses des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) im Sachwertverfahren auf ... DM fest. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) setzte den Einheitswert auf ... DM herab. Es war ua der Auffassung, daß wegen der Lage des Gebäudes im Zonenrandgebiet eine Ermäßigung des Gebäudesachwerts nach § 88 Abs 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Höhe von 5vH zu gewähren sei.

Das FA ist demgegenüber der Auffassung, daß im Hinblick auf § 4 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 BewG ein Abschlag wegen der Lage des Gebäudes im Zonenrandgebiet nach § 88 BewG nicht möglich sei. Da diese Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für das gesamte Zonenrandgebiet habe, beantragt es mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.

II. Die Beschwerde ist begründet.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs 2 Nr 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).