BFH vom 03.08.1993
VIII R 82/91
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Satz 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 561
GmbHR 1994, 563
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - 03.08.1993 (VIII R 82/91) - DRsp Nr. 1997/16446

BFH, vom 03.08.1993 - Aktenzeichen VIII R 82/91

DRsp Nr. 1997/16446

»1. Rückzahlungen von Gewinnanteilen aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind beim Gesellschafter als Einlage und nicht als negative Einnahmen oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu behandeln, wenn diese Rückzahlungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind. 2. Dies ist mindestens dann der Fall, wenn die Rückzahlungen der Gewinnanteile weder auf einer rechtlichen noch auf einer dieser vergleichbaren tatsächlichen Verpflichtung des Gesellschafters beruhen.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Satz 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden.

Der Kläger ist Gesellschafter der W-GmbH und der S-GmbH. Beide Gesellschaften schütteten für das Geschäftsjahr 1984 Gewinn aus. Der Kläger erhielt von der W-GmbH am 15.11.1984 eine Vorabausschüttung in Höhe von 1.512.548 DM und am 22.04.1985 eine weitere Gewinnausschüttung in Höhe von 378.137 DM. Die S-GmbH gewährte dem Kläger am 06.05.1985 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 300.000 DM.