BFH vom 03.10.1984
II S 2/84
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1984, 837

BFH - 03.10.1984 (II S 2/84) - DRsp Nr. 1997/16010

BFH, vom 03.10.1984 - Aktenzeichen II S 2/84

DRsp Nr. 1997/16010

»Die Erhöhung der Lebenshaltungskosten durch Preissteigerung kann ggf. als besondere Belastung i.S. des § 115 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO berücksichtigt werden.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 ;

Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der von ihr gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) eingelegten Revision.

Der Antrag ist begründet.

Die Antragstellerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Durchführung des Revisionsverfahrens aufzubringen. Die Rechtsverfolgung hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die monatlichen Einkünfte der Antragstellerin übersteigen nicht die Grenze von 850 DM, so daß die Aufbringung von Raten nicht in Betracht kommt (vgl. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. Anlage 1 zu § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).