I. Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Das Urteil des FG vom 7. Mai 1974 war dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 18. Juni 1974 gegen Empfangsbekenntnis zugesandt worden (§ 5 Abs 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG -). Der Prozeßbevollmächtigte hatte das Empfangsbekenntnis unterschrieben an das FG zurückgeschickt (Eingang am 28. Juni 1974), ohne jedoch das Empfangsdatum ausgefüllt zu haben. Am 3. Juli 1974 legte er Revision gegen die Vorentscheidung ein. Die Frist für die Revisionsbegründung wurde antragsgemäß bis 2. September 1974 verlängert. Mit Schreiben vom 16. September 1974 beantragte der Prozeßbevollmächtigte eine weitere Fristverlängerung bis zum 30. September 1974. Die Revisionsbegründung ist bis zum heutigen Tage nicht eingegangen.
II. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht begründet worden ist (§ 120 Abs 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
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