BFH vom 03.12.1975
II B 21/74
Normen:
FGO § 140 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 435
BStBl II 1976, 218

BFH - 03.12.1975 (II B 21/74) - DRsp Nr. 1997/12740

BFH, vom 03.12.1975 - Aktenzeichen II B 21/74

DRsp Nr. 1997/12740

»Die vor Inkrafttreten der FGO nach damals geltendem Recht zulässige "Verböserung" einer Steuerfestsetzung durch das FG beeinflußte den Streitwert für das Verfahren vor dem FG (Unterschied zwischen Steuerfestsetzung des Finanzamts und begehrter Steuer) nicht.«

Normenkette:

FGO § 140 Abs. 3 ;

I. Die in dem angefochtenen Steuerbescheid auf 2.000 DM festgesetzte Börsenumsatzsteuer hatte das FG nach erfolglosem Einspruch der Klägerin durch Urteil im ersten Rechtsgang auf 4.620 DM erhöht. Die Klägerin war auf "eine entsprechende Verböserung" durch Schreiben des Gerichts hingewiesen worden. Sie hatte im finanzgerichtlichen Verfahren des ersten Rechtsgangs die Herabsetzung der Steuer auf 62,50 DM beantragt, das Finanzamt (FA) Klageabweisung.

Durch Beschluß setzte das FG ua den Streitwert für das FG-Verfahren im ersten Rechtsgang auf 1.937 DM (2.000 DM ./. 62,50 DM; abgerundet) fest. Die Verböserung ließ es unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 6. Mai 1943 IV 51/43 (RStBl 1943, 426) unberücksichtigt, da sie sich auf den Streitwert nicht auswirke.