BFH vom 04.02.1975
VIII R 71/70
Normen:
EStG § 12 Nr. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 539
BStBl II 1975, 529

BFH - 04.02.1975 (VIII R 71/70) - DRsp Nr. 1997/12478

BFH, vom 04.02.1975 - Aktenzeichen VIII R 71/70

DRsp Nr. 1997/12478

»1. Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG liegen nicht vor, wenn ihnen als Gegenleistung ein Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht gegenübersteht. 2. Die rechtliche Verknüpfung eines Erbverzichtsvertrags mit einem Abfindungsvertrag kann als Auslegung des objektiven Gehalts von Willenserklärungen im Rahmen eines zusammengesetzten Rechtsgeschäfts vom Revisionsgericht nachgeprüft werden.«

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

I. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1962 und 1963, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Pachtzahlungen zu versteuern hat, die der Pächter aufgrund eines mit den Töchtern (Nutzungsberechtigte) des Klägers geschlossenen Pachtvertrages unmittelbar an diese geleistet hat. Der Kläger, ein Landwirt, überließ seinen Töchtern am 4. Oktober 1962 ein Grundstück zur Ausbeutung der gesamten, auf diesem befindlichen Kiesvorkommen. Dieses Recht wurde im Grundbuch nicht eingetragen. Im gleichen Vertrag übertrugen die Töchter das Recht zur Kiesentnahme - bis zur Erschöpfung der Kiesvorkommen - gegen Entgelt auf die Firma L.