I. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1962 und 1963, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Pachtzahlungen zu versteuern hat, die der Pächter aufgrund eines mit den Töchtern (Nutzungsberechtigte) des Klägers geschlossenen Pachtvertrages unmittelbar an diese geleistet hat. Der Kläger, ein Landwirt, überließ seinen Töchtern am 4. Oktober 1962 ein Grundstück zur Ausbeutung der gesamten, auf diesem befindlichen Kiesvorkommen. Dieses Recht wurde im Grundbuch nicht eingetragen. Im gleichen Vertrag übertrugen die Töchter das Recht zur Kiesentnahme - bis zur Erschöpfung der Kiesvorkommen - gegen Entgelt auf die Firma L.
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